Qualibroker-Swiss Risk & Care bietet Ihnen eine ganzheitliche Beratung zur beruflichen Vorsorge. Wir haben den Überblick über sämtliche privaten, beruflichen und Sozialleistungen.
Egal, ob Sie eine eigene Vorsorgeeinrichtung, eine Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung oder ein lokales oder multinationales Unternehmen sind: Unser Ziel ist es, dass Sie die richtigen Entscheidungen zur richtigen Zeit treffen.
Die Kosten der Vorsorge sind ein erheblicher Posten im Unternehmensbudget. Daher ist es wichtig, kompetent beraten zu werden. Unsere Fachleute stehen Ihnen jederzeit zur Seite und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die optimale Lösung im Bereich der beruflichen Vorsorge.
Die berufliche Vorsorge (2. Säule) wird vom Arbeitgeber für seine Mitarbeitenden abgeschlossen und unterliegt dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Angesichts der wachsenden Komplexität der Rechtsvorschriften behalten unsere Expertinnen und Experten den Markt und den Gesetzesrahmen stets im Blick, um Sie umfassend zu betreuen und zu beraten.
Ein mehrsprachiges Verwalterteam mit einer Direktwahl für sämtliche Fragen, inklusive spezifischer Unterstützung bei Einkäufen, Pensionierung oder Ausscheiden aus dem Unternehmen usw.
Unsere Payroll-Abteilung und die Abteilung für Absenzenmanagement arbeiten in Abstimmung mit der BVG-Abteilung bei Qualibroker-Swiss Risk & Care zusammen. Im Interesse reibungsloser Verwaltungsprozesse.
Sie profitieren von fachlicher Beratung für sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen und der Vorsorge. Wir pflegen die Nähe zu unseren Kunden und haben stets ein offenes Ohr für Ihre Probleme und Fragen.
Dank unserer Unabhängigkeit sind Interessenkonflikte ausgeschlossen.
Das Schweizer Rentensystem ruht auf 3 Säulen.
Die 1. Säule ist die staatliche Vorsorge. Diese umfasst die AHV, die IV und die Ergänzungsleistungen. Die AHV wird durch das Umlageverfahren finanziert.
Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge, bestehend aus obligatorischer und überobligatorischer beruflicher Vorsorge. Sie versichert gegen Alter, Invalidität und Tod. Es gilt das Kapitalisierungsprinzip. Versicherte zahlen je nach gewähltem Plan der Sozialpartner ein (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch geführt). Der Arbeitgeber bezahlt mindestens so viel wie der Arbeitnehmer.
Die 3. Säule ist die individuelle Vorsorge. Sie setzt sich aus der gebundenen Vorsorge (3a) und der freien Selbstvorsorge (3b) zusammen.
Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr mit einem Jahresgehalt* von über 22’050.– Fr. müssen sich gegen Tod und Invalidität versichern.
Arbeitnehmer ab dem 25. Lebensjahr mit einem Jahresgehalt* von über 22’050.– Fr. müssen Rente zahlen und ein Rentenkapital bilden.
Selbständigerwerbende können wählen, ob sie in die 2. Säule einzahlen möchten, wobei sie alle Kosten selbst tragen.
Die 2. Säule ergänzt die 1. Säule mit dem (nicht gewährleisteten) Ziel, bei Rentenantritt eine Rente in Höhe von 60 % des letzten Gehalts zu beziehen.
Wer in der EU wohnt und in der Schweiz arbeitet, ist in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) zu den gleichen Bedingungen wie ein Einwohner der Schweiz pflichtversichert. Bei Rentenantritt wird dieselbe Rente bezahlt.
Grenzgänger:innen, die jegliche Aktivität in der Schweiz einstellen, können den überobligatorischen Anteil in bar erhalten. Der obligatorische Anteil (auch BVG-Obligatorium genannt) muss an eine Freizügigkeitseinrichtung ausgeschüttet werden und ist bei Erreichen des Rentenalters fällig.
Das Rentenkapital besteht aus:
Der jährlich zugestellte Pensionskassenausweis enthält alle Angaben und insbesondere eine Prognose der Höhe des Rentenkapitals zum Zeitpunkt des persönlichen Rentenantritts.
In der obligatorischen Vorsorge werden die Altersleistungen als Rente ausbezahlt. Die versicherte Person kann aber beantragen, 25 % ihres Guthabens als Kapital zu erhalten.
In der überobligatorischen Vorsorge kann die versicherte Person ihr ganzes Guthaben als Kapital erhalten, wenn das Reglement der Pensionskasse dies vorsieht.
Lassen Sie sich im Zweifelsfall von Pensionskasse oder Finanzexperten beraten. Bei der Wahl einer Lösung kommt es auf Ihre persönliche Situation an.
Sind Sie verheiratet, ist die Ausschüttung als Kapital nur möglich, wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin einverstanden sind.
Man sollte sich vor Rentenantritt über Rente, Kapital oder eine Kombination aus beidem Gedanken machen.
Die Freizügigkeitsleistung (Vorsorgevermögen) muss vollständig an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen werden. Dies geschieht nicht von selbst, sondern obliegt der versicherten Person. Im Allgemeinen wird die bisherige Pensionskasse Sie anschreiben und Sie um die Angaben der neuen Kasse bitten. Bleibt die Antwort aus, wird das Geld an die Auffangeinrichtung nach BVG überwiesen.
Es empfiehlt sich, das Vorsorgevermögen auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice zu überweisen. Besprechen Sie mit Ihrer Versicherung/Ihrem Finanzberater, welche Lösung für Sie am interessantesten ist.
Unabhängig vom ehelichen Güterstand haben beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe angehäuften Vorsorgevermögens des Ex-Partners. Die Gatten können auf den Anteil verzichten. Der Richter entscheidet, ob die Verzichtsbedingungen gegeben sind oder nicht.
Hier ist es wichtig, das Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu konsultieren, weil die Leistungen unterschiedlich ausfallen. Ihre Pensionskasse gibt Ihnen gerne Auskunft.
Todesfall vor Erreichen des Rentenalters: Der überlebende Partner (aus Ehe oder eingetragener Partnerschaft) hat Anspruch auf eine Rente, wenn sie oder er mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind oder das 46. Lebensjahr erreicht hat und seit über 5 Jahren verheiratet war. Kinder unter 18 oder (falls noch in Ausbildung) unter 25 Jahre bekommen eine Waisenrente. Nähere Angaben sind schwierig, weil die Bedingungen je nach Vorsorgeeinrichtungen unterschiedlich sind.
Bei Todesfall nach Erreichen des Rentenalters: Der überlebende Partner erhält 60 % der Rente des Verstorbenen. Die Waisenrente beläuft sich auf 20 %. Diese Renten enden bei Tod oder Wiederverheiratung des Partners und wenn das Kind 18 oder (falls noch in Ausbildung) 25 Jahre alt wird.
Wenn Sie für einige Zeit nicht arbeiten oder aus dem Ausland kommen, können Sie Beitragslücken, d. h. fehlende Jahre in der beruflichen Vorsorge aufweisen. In diesem Fall können Sie Beitragsjahre zurückkaufen. So erhöhen Sie Ihr Altersguthaben und profitieren von einem Steuerabzug. Kontaktieren Sie Ihre Pensionskasse, um das Verfahren und den Höchstbetrag zu erfahren, den sie nachträglich bezahlen können.
Begrenzt sind Rückkäufe für Personen, die seit weniger als 5 Jahren in der Schweiz wohnen, oder für Grenzgänger:innen. Ihre Pensionskasse kann Ihnen den genauen Betrag nennen.
Versicherte Personen können die 2. Säule verwenden, um Eigentum zu erwerben, wenn es sich um die Hauptwohnung handelt. Sie können auch Anteilsbeteiligungen am Wohneigentum erwerben oder eine Hypothek abzahlen.
Der Mindestbetrag ist auf 20’000.– Fr. alle 5 Jahre festgelegt und bis maximal 3 Jahre vor Rentenantritt leistbar. Der Höchstbetrag hängt vom Alter der versicherten Person ab.
Bis zum Alter von 50 Jahren kann das ganze Vorsorgevermögen abgehoben werden.
Ab dem 51. Lebensjahr kann entweder das bis zum Alter von 50. Jahren (und bis 3 Jahre vor Rentenantritt) erworbene Vorsorgevermögen oder die Hälfte des verfügbaren Guthabens zum Zeitpunkt des Vorauszahlungsantrags abgehoben werden, je nachdem welcher Betrag grösser ist.
Der angewendete Zinssatz auf das obligatorische Vorsorgevermögen wird jedes Jahr durch den Bundesrat festgelegt.
Der angewendete Zinssatz auf den überobligatorischen Anteil wird von jeder Pensionskasse gemäss dem Geschäftsergebnis festgelegt.
Innerhalb der obligatorischen Vorsorge werden Beiträge nicht auf Basis des ganzen Lohns bezahlt. Die ersten 25’725.– Fr. sind ausgenommen. Dies wird Koordinationsabzug genannt.
Der koordinierte Lohn ergibt sich also aus der Differenz zwischen dem Jahreslohn (beitragspflichtig bis 88’200.– Fr.) und dem Koordinationsabzug.
Beispiel: Bei einem Jahreslohn von 80’000.– Fr. beträgt der koordinierte Lohn 54’275.– Fr. (80’000.– Fr. - 25’725.– Fr.). Aus diesem Betrag ergeben sich die Beiträge zur beruflichen Vorsorge.
Der koordinierte Lohn darf nicht kleiner sein als 3’675.– Fr. (minimaler koordinierter Lohn) und nicht grösser als 62’475.– (maximaler koordinierter Lohn).
* Zahlen BVG 2023
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